Am 28. Januar 2022 ist das neue TAMG (Tierarzneimittelgesetz) in Kraft getreten.


Kernthema der Regelung ist das Tierwohl, da nur noch für das Tier erprobte und zugelassene Arzneimittel Anwendung finden dürfen. Apothekenpflichtige und frei verkäufliche Humanarzneimittel (z. B. homöopathische oder phytotherapeutische Mittel) dürfen zukünftig, ohne eine tierärztliche Verordnung, nicht mehr dem Tier verabreicht werden. Das gilt auch für Tierhalter. Wer seinem Tier z.B. nach einer Verletzung Arnica Globuli aus dem Human Bereich verabreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit.


Für viele Tierheilpraktiker ist damit die Berufsausübung stark eingeschränkt. In der Homöopathie dürfen nur noch Mittel ad us. vet. (lateinisch: ad usum veterinarium (= zum Gebrauch am Tier)) Verwendung finden. Bachblüten, Schüßler Salze sind damit nur noch verwendbar, wenn ein Tierarzt sie auf ein Rezept schreibt.


Das Gleiche gilt für Blutegel. Früher waren diese frei verkäuflich. Dann wurden sie zum apothekenpflichtigen Medizinprodukt. Da es keine Blutegelzuchtlinien ad us. vet. auf dem Markt gibt, ist der freie Erwerb hiermit nicht mehr möglich. Auch hier gilt: ein Tierarzt muss den Blutegel rezeptieren.


Die einzige Berufsgruppe, die Humanarzneimittel für den Gebrauch am Tier umwidmen darf, sind Veterinärmediziner, also Tierärzte. Die Repertorisation (= das Ermitteln eines passenden Homöopathikums) kostet viel Zeit. Blutegel sind mitunter nicht sofort willens, ihren Dienst zu tun und es kann schon bis zu einer Stunde dauern, bis sie angesetzt sind. Das passt nicht in die überlasteten Tierarztpraxen, wo vielen KollegInnen aus der Veterinärmedizin bereits mit maximaler Auslastung arbeiten.


Es bleibt abzuwarten, wie sich in Zukunft Kooperationen von Tiermedizinern und Tierheilpraktikern entwickeln. Hier müsste in Zusammenarbeit die beste, schonendste und wirksamste Therapie mit den geringsten Nebenwirkungen gesucht und gefunden werden.

 

Aktuelles zum TAMG Am 16. November 2022 verkündete das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Beschluss des ersten Senats vom 29. September2022 zum Tierärztevorbehalt.
 
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stärkt mit der Entscheidung zum TAMG aus 09.2022 das Wohl der Tiere indem es die Anwendung der Humanhomöopathie durch den Tierheilpraktiker*innen und Tierbesitzern*innen wieder erlaubt.
Demnach dürfen nicht verschreibungspflichtige und zugleich registrierte Homöopatische Mittel am nicht lebensmittelliefernden Tier wieder von Tierheilpraktiker*innen und Tierbesitzer*innen eingesetzt werden.

 

Link zum Beschluss: